FC Gärtringen 1921 e.V.

Satzung

Stand: 09.05.2014

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Fußball-Club Gärtringen 1921 e. V., (Abkürzung FC Gärtringen). Er wurde am 01. März 1921 gegründet.
Der Verein hat seinen Sitz in Gärtringen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen (Nr. 240325) eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck des Vereins

  1. ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Die Vereinsführung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Sie verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Vorstandes delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, nach Zustimmung des Vorstandes die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des Jugendleiters.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein unverzüglich über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere die Mitteilung von Anschriftenänderungen, Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren, Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, etc.). Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports oder der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  6. Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vorgehen, Maßnahmen verhängen. Beispielhaft einen Verweis, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder an Veranstaltungen des Vereines bis hin zum Ausschluss.
§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, verpflichtet. Die festgelegte Zahlungsweise sowie die Fälligkeit der Zahlung werden anerkannt. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
  3. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.
  4. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vereinsführung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vereinsführung in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder der Vereinsführung anwesend sein müssen.
  4. Ausschließungsgründe sind insbesondere grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins sowie schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Vereinsführung oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung der Vereinsführung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • die Vereinsführung,
  • der Vorstand nach § 26 BGB (Vorstandsgremium)
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung bis zum 1. Juli durchzuführen. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Mitteilung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gärtringen einzuberufen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem Mitglied des Vorstands eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit anerkennt. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, muss diese durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies unterstützen.
  5. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und von einem Mitglied des Vorstandsgremiums zu unterschreiben. Die Bestimmungen des § 11 Nr. 5 der Satzung sind hierbei zu beachten.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandsgremiums geleitet. Auf Antrag kann die Versammlung auch den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmen.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vereinsführung, des Vorstandsgremiums und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß der Satzung
  • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
  • Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich der Vereinsführung oder des Vorstands fallen
  • Ernennung von Ehrenvorständen und Ehrenmitgliedern jeweils auf Lebenszeit
  • Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge der Mitglieder.
§ 11 Vereinsführung
Die Führung des Vereins besteht aus:

  • dem Vorstand nach § 26 BGB (Vorstandsgremium)
  • dem Kassier
  • dem Spielleiter
  • dem Jugendleiter
  • dem Schriftführer
  • dem Vereinsausschuss
  • den Ehrenvorständen
  1. Die Mitglieder der Vereinsführung werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Ausgenommen hiervon sind die Ehrenvorstände, welche von der Mitgliederversammlung jeweils auf Lebenszeit ernannt werden. Die Führungsmitglieder bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
    Scheidet ein Mitglied der Vereinsführung vorzeitig aus, kann die Vereinsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  2. Eine Personalunion ist unzulässig. Für die Wahlen gilt Folgendes: Jeder Kandidat ist einzeln zu wählen. Blockabstimmung kann auf Antrag durchgeführt werden, darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  3. Die Vereinsführung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Dazu lädt ein Mitglied des Vorstandsgremiums unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zur Sitzung ein. Die Vereinsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder der Vereinsführung haben in der Sitzung eine Stimme.
  4. Die Vereinsführung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandsgremiums.
  5. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom
    Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
  6. Die Vereinsführung kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle ihrer Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  7. Die Vereinsführung sollte sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB (Vorstandsgremium) besteht aus zwei bis vier Personen, die gleichberechtigt sind.
    Der Vorstand muss daraus einen Sprecher benennen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.
  2. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandsgremiums gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle seine Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erteilt haben.
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes- und der Jahresrechnung,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 14 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss des Vereins besteht aus sieben Vereinsmitgliedern. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Vereinsausschusses sein.
  2. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
  3. Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so kann das Vorstandsgremium für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied kommissarisch benennen.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht der Vereinsführung angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege mindestens jährlich sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber mündlich Bericht zu erstatten.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

§ 16 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands an. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.

  1. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr, nicht jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt mit der Bestätigung in Kraft.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen, z. B. eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung oder eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon ist die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und von der Vereinsführung zu bestätigen ist.
§ 18 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, bestimmte Mitgliederdaten an den Verband zu melden.
§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Personen des Vorstandsgremiums vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gärtringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.05.2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Anmerkung:
Wenn von Funktionen gesprochen wird, sind immer männliche oder weibliche Funktionsträger gemeint.